AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALSEN ATELIER GbR

Alsen Straße 23a

42103 Wuppertal

Wuppertal, 03.05.2023

§ 1 ALLGEMEINES

1.) Alsen Atelier (nachfolgend STUDIO genannt) arbeitet ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) erlangen keine Gültigkeit; eines ausdrücklichen Widerspruchs seitens STUDIO bedarf es insoweit nicht.

2.) Termin- und Preisabsprachen im Rahmen des Mietprozesses sind ausschließlich mit der Geschäftsleitung von STUDIO zu treffen. Erteilte Aufträge werden rechtswirksam durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens STUDIO bzw. des AG auf Basis des in Schriftform erstellten Kostenvoranschlags, der Buchung über das Online-Buchungstool oder der zuvor fernmündlich übermittelten Kostenschätzung. Eine Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.

3.) Die Preisliste von STUDIO bzw. die dem Auftrag zugrundeliegende Kostenschätzung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Bestätung per E-Mail ist ausreiuchend.

§ 2 INANSPRUCHNAHME DER RÄUME UND STUDIOS SOWIE DER EINRICHTUNG

1.) Generelle Vermietung

STUDIO vermietet an den AG die in der Auftragsbestätigung genannten Räumlichkeiten für die dort festgelegte Dauer.

2.) Nutzungsrecht

Das Recht zur Nutzung steht ausschließlich dem AG zu. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

3.) Leistungsort und Mängelrüge

Leistungsort für alle von STUDIO zu erbringenden Leistungen befinden sich in den Räumlichkeiten in Köln. Der AG hat sich bei der Übernahme von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der übernommenen Räume und Studios sowie von Mobiliar und Technik zu überzeugen. Rügt er etwaige Mängel nicht unmittelbar bei Beginn des Mietverhältnisses, so gilt die Ordnungsmäßigkeit der Leistung als von ihm anerkannt.

4.) Ursprungszustand nach Beendigung der Vertragsdauer

Nach Beendigung der Vertragsdauer werden alle angemieteten Räume auf Rechnung des AG aufgeräumt, gereinigt, in den ursprünglichen Zustand versetzt. Dieses ist in der Regel als Kostenpunkt in der Kostenschätzung mit angegeben.

5.) Parken

Parkplätze sind unmittelbar am Studiogebäude vorhanden, ein fester Anspruch auf Parkplätze besteht, sofern nicht anders vereinbart, nicht. Zahlreiche kostenfreie, öffentliche Parkplätze befinden sich der gegenüberliegenden Straßenseite.

7.) Anstriche

Die Hohlkehle wird kostenpflichtig weiß zurückgestrichen, falls der Boden stark verschmutzt ist und ein säubern nicht möglich ist, oder es keine anderen Absprachen zwischen STUDIO und dem AG gibt. Sollten durch die Produktion Gebrauchsspuren entstehen, werden diese dem AG in Rechnung gestellt.

8.) Equipment

Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erhält der AG die Möglichkeit, bestehendes hausinternes Lichtequipment zu nutzen. Dieses Equipment kann zur Grundmiete hinzugebucht werden. Eine Garantie auf die Verfügbarkeit (insb. bei möglichen Parallelproduktionen) und über die Funktionstüchtigkeit des im Studio vorhandenen Equipments, kann nicht gegeben werden. Von STUDIO über Dritte zu beschaffende Gegenstände werden zu den Mietsätzen der jeweiligen Drittfirmen zuzüglich Verwaltungs- und Beschaffungskosten (Handling-Fee) in Rechnung gestellt. Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu verwahren. Er ist nicht befugt, sie an Dritte weiterzuvermieten oder zu überlassen. Die von STUDIO angemieteten Gegenstände dürfen nicht verändert werden. Dem AG ist es freigestellt eigenes Equipment mitzubringen und auf eigene Gefahr einzusetzen. Hierbei ist vom AG sicherzustellen, dass die Stromanschlüsse von STUDIO nicht beschädigt werden.

9.) Tonfestigkeit

STUDIO weist darauf hin, dass die Tonfestigkeit nicht wie in einem Tonstudio gegeben ist. Bei allen Maßnahmen, die ergriffen werden, um Störgeräusche bei Filmaufnahmen mit Ton abzuwenden bzw. zu minimieren, wird für trotzdem auftretende Störungen keine Verantwortung übernommen.

10.) Anmeldepflicht Tiere

Der AG ist verpflichtet Tiere, die bei einer Produktion eingesetzt werden oder diese begleiten, zuvor schriftlich oder fernmündlich anzumelden. STUDIO behält sich vor dem Einsatz der Tiere im Studio zu widersprechen. Auf die Tiere ist während der Mietdauer Acht zu geben und, wenn immer möglich an der Leine zu führen. Die Behebung etwaiger Schäden, die durch die Tiere an den Studioflächen oder der technischen Einrichtung entstehen, werden durch STUDIO dem AG in Rechnung gestellt.

11.) Anmeldepflicht Pyrotechnik, Feuer, Wasser, Special Effects

Die Planung des Einsatzes von Feuer, Wasser oder anderen Special-Effects-Techniken ist seitens des AG vor Beginn der Mietdauer bei STUDIO anzumelden. STUDIO behält sich vor diesem Einsatz zu widersprechen, sofern anzunehmen ist, dass die Mietflächen zu Schaden kommen.

§ 3 INANSPRUCHNAHME VON ARBEITSKRÄFTEN

1.) Studioassistent/in

Der AG hat auf Anfrage die Möglichkeit, eine(n) Studioassistenten/in für die Dauer der Produktionsvorbereitung und der eigentlichen Produktion mit anzumieten. Der/die Assistent/in wird als „helfende Hand“ am Set eingesetzt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit STUDIO. Ohne Zustimmung von STUDIO dürfen die produktionsbegleitenden Assistenten vom AG nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen auch hier ausdrücklicher Vereinbarung. Studiorelevanten Anweisungen (durch die Geschäftsführung von STUDIO oder den Assistenten) ist Folge zu leisten.

2.) Entlohnung Mitarbeiter STUDIO

Aus Gründen der betrieblichen Ordnung ist dem AG nicht gestattet, seinerseits oder durch dritte Personen den Assistenten oder Angestellten von STUDIO unmittelbar oder mittelbar Entlohnungen oder Vergünstigungen, in welcher Form auch immer, zu gewähren oder über Arbeitsbedingungen zu verhandeln.

§ 4 INANSPRUCHNAHME SONSTIGER LEISTUNGEN

1.) Stromabrechnung

Strom wird nach tatsächlichem Verbrauch in kW/h gemäß Preisangabe im Angebot abgerechnet. Der Verbrauch wird mittels der Stromzähler im Studio protokolliert. Eine etwaige Prognose im Angebot ist lediglich eine grobe Kostenschätzung. Der AG ist selbstverpflichtet den Zählerstand unmittelbar zu Beginn und zum Ende der Produktion mit dem Studio-Protokoll zu verifizieren.

2.) Heizung

Die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Heizung trifft STUDIO. Besteht der AG außerhalb seiner Produktionszeit oder in Sonderfällen auf stärkere Beheizung, werden die zusätzlichen Kosten gesondert berechnet.

3.) Internetnutzung/W-LAN

Auf dem Betriebsgelände von STUDIO besteht ein WLAN-Zugang. STUDIO gestattet dem AG als Gefälligkeit, jederzeit widerruflich und unentgeltlich, dieses WLAN als Zugang zum Internet zu nutzen. Ein Recht auf Ausfallsicherheit besteht nicht. Die Funktionsfähigkeit des WLAN kann nicht gewährleistet werden, da der Zugang auch von äußeren Faktoren abhängig ist. STUDIO ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des AG ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Dem Mitnutzer allein obliegt in eigener Verantwortung die Schaffung sämtlicher technischer und organisatorischer Voraussetzungen zur Nutzung des WLANs. Der Mitnutzer wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden.

Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch STUDIO, insbesondere nicht daraufhin, ob sie Schadsoftware enthalten. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des AG. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf des Endgerät gelangt. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mitnutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der AG stellt STUDIO von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den AG und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der AG oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er STUDIO auf diesen Umstand hin.

§ 5 HAFTUNG DES AG’S UND VERSICHERUNG

1.) Zufälliger Untergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Mietsache und übernommene Gegenstände geht mit der Übergabe an den AG auf ihn über.

2.) Schadlosigkeit der Mietsache und Gegenstände

Der AG haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache und der übergebenen Gegenstände bei Rückgabe. Er haftet für alle Sach- oder Personenschäden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Studiobenutzung durch ihn stehen.

3.) Unfallverhütung und Rauchverbot

Der AG ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Des Weiteren ist der AG für die Einhaltung des strikten Rauchverbots in allen Räumlichkeiten der STUDIO Studios verantwortlich.

4.) Anzeigen von Schäden

Während der Mietzeit notwendig werdende Reparaturen gehen zu Lasten des AG, sofern dieser den Schaden verursacht hat. Der AG hat von allen, während der Mietzeit auftretenden Schäden, STUDIO unverzüglich schriftlich Anzeige zu geben.

5.) Verlust von Gegenständen

Abhandengekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl von STUDIO entweder vom AG auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem AG zum Tagespreis in Rechnung gestellt.

6.) Versicherung

Der AG ist verpflichtet, die Mietsache und alle übernommenen Gegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte nach diesen Bedingungen oder dem Einzelvertrag STUDIO gegenüber einzustehen hat, ausreichend zu versichern. Insbesondere das Haftungsrisiko gegenüber aller mitwirkenden Personen. STUDIO ist der Abschluss entsprechender Versicherungen auf jederzeitiges Verlangen nachzuweisen.

7). Rücksendung von Waren/Gegenständen

Bei einer Rücksendung von Waren/Gegenständen nach einer Produktion trägt der AG die Transport oder Versandgefahr auch dann, wenn Transport oder Versand durch STUDIO durchgeführt werden.

§ 6 HAFTUNG ALSEN ATELIER GbR

1.) Ausfall oder Störung der Mietsache

STUDIO übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem AG oder Dritten durch Störung oder Ausfall der Mietsache Schäden, gleich welcher Art entstehen. Für diesen Fall hat der AG weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht zum Rücktritt vom Vertrage.

2.) Verlust von Gegenständen

STUDIO übernimmt keine Haftung für den Verlust von Gegenständen des AG, die sich in den Räumlichkeiten von STUDIO befinden. Die Aufsichtspflicht gegenüber diesen Gegenständen liegt allein beim AG.

§ 7 RECHNUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.) Anzahlung

Bei mehrtägigen Buchungen ist die verbindliche Reservierung der Studios verknüpft mit einer Anzahlung von 30% der voraussichtlichen Gesamtkosten. Eine entsprechende Anzahlungsrechnung wird auf Anfrage durch STUDIO erstellt. Ein abweichendes Vorgehen kann nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung von STUDIO definiert werden.

2.) Rechnungsanerkennung

Rechnungen gelten nach Ablauf einer Frist von 5 Tagen nach Rechnungsdatum als anerkannt. Durch die Reklamation von Rechnungen wird in keinem Fall die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Beträge aufgeschoben.

3.) Zahlungen

Alle Zahlungen sind abzugsfrei sofort ab Rechnungsdatum auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.

4.) Zahlungsverzug

Werden Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet, so hat der AG den geschuldeten Betrag mit 9% p.a. über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz zu verzinsen, zuzüglich einer 1/4%-igen Überziehungsprovision pro angefallenen Monat vom Fälligkeitstag ab.

Weitergehende Rechte, die STUDIO wegen Verzugs zustehen, bleiben unberührt. Das Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen. STUDIO behält sich vor bei ausbleibenden Zahlungen ein gängiges Mahnverfahren einzuleiten.

§ 8 BEENDIGUNG DES VERTRAGES

1.) Auflösung Vertragsverhältnis

STUDIO ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzverpflichtung, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG seine Zahlungen einstellt oder gegen ihn ein Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet wird. Die gleichen Rechte stehen STUDIO zu, wenn der AG die Betriebssicherheit gefährdet oder in einer solch schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass dies mit den Interessen von STUDIO nicht mehr zu vereinbaren ist. In den beiden letztgenannten Fällen bedarf es einer Abmahnung seitens STUDIO mit angemessener Frist.

2.) Stornobedingungen

Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, werden folgende Stornogebühren erhoben:

30 Tage vor der Produktion 30 %

7 Tage vor der Produktion 50 %

Bei späterem Rücktritt hat der AG den vollen voraussichtlichen Tagesaufwand zu zahlen. In beiden Fällen wird sich STUDIO bemühen einen anderen Mieter für die Ausfallzeit zu finden. Bereits beauftragte Fremdleistungen, wie z.B. Catering werden mit bis zu 100% berechnet.

§ 9 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

1.) Recht der Bundesrepublik Deutschland

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen STUDIO und des AG findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2.) Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Soweit der AG nicht Vollkaufmann ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, ist für das Mahnverfahren die Zuständigkeit das Amtsgericht Köln vereinbart.

3.) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Vertragsinhaltes am nächsten kommt.